Information zu Flucht und Asyl – Faktencheck

Insgesamt sind weltweit 59,5 Millionen Menschen auf der Flucht. Davon fliehen 38,2 Millionen Menschen an einen Ort innerhalb ihres Landes. Nur 1/3 der Flüchtlinge weltweit verlässt ihr Heimatland. Die Menschen fliehen vor Kriegen, Verfolgung und Unterdrückung, Klimakatastrophen oder Hunger. (Quelle: UNHCR 2015). Die Menschen fliehen vor Kriegen, Verfolgung und Unterdrückung, Klimakatastrophen oder Hunger. Die Hälfte aller Flüchtlinge sind Kinder.

Begriffe

•    AsylwerberIn, Asylsuchende/r:
Personen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben und deren Verfahren noch offen ist

•    Anerkannter Flüchtling:
Wird im Laufe des Asylverfahrens festgestellt, dass eine Person verfolgt wird oder ihr Verfolgung droht, dann bekommt sie Asyl und darf in Österreich bleiben. Damit wird der/die Asylsuchende zum offiziell anerkannten Flüchtling.

•    Subsidiär Schutzberechtigte/r:
Es kann auch sogenannter „subsidiärer“ Schutz gewährt werden. Diesen Schutz bekommen Menschen, die zwar nicht unmittelbar verfolgt werden, aber im Herkunftsland von Bürgerkrieg, Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung bedroht sind. Sie dürfen so lange im Land bleiben, bis die Situation im Herkunftsland so ist, dass eine Rückkehr möglich ist.

Stimmt es, dass die Caritas Flüchtlinge ins Land holt?

Die Caritas holt keine Flüchtlinge ins Land, sondern setzt sich dafür ein, dass in Österreich bereits aufhältige AsylwerberInnen entsprechend der Menschenrechte behandelt werden.

Was ist die "Grundversorgung" und wer kommt für die Kosten auf?

Die mit 1.5.2004 in Kraft getretene "Grundversorgungsvereinbarung" zwischen Bund und Ländern sieht verschiedene Leistungen für hilfs- und schutzbedürftige AsylwerberInnen und Fremde vor. Schwerpunkte der Leistungen bilden die Verpflegung, Unterbringung und eine Krankenversicherung. Die Gesamtkosten der Grundversorgung werden zwischen dem Bund und den Ländern in einem Schlüssel von 60:40 geteilt.


Wieviel Geld erhalten AsylwerberInnen?

Die Caritas ist ebenso wie andere Sozialorganisationen auszahlende Stelle des Geldes, das AsylwerberInnen von Seiten der öffentlichen Hand erhalten. Je nach Unterbringungsart gibt es verschiedene Richtsätze. (Stand: 2014)

a) Bei Unterbringung in einem Betrieb mit Vollversorgung (= 3 Mahlzeiten täglich) erhalten AsylwerberInnen im Monat 40 Euro Taschengeld pro Person. Einmal jährlich gibt es 150 Euro Bekleidungsgeld in Form von Gutscheinen und pro Schulkind 200 Euro Schulgeld im Jahr.

b) Bei Unterbringung in einem Selbstversorgerhaus, wie sie z. B. von der Caritas im Auftrag des Landes geführt werden, erhalten die AsylwerberInnen keinerlei Verpflegung. Die finanzielle Unterstützung beträgt pro Erwachsenem (ab 18. Lj.) € 5,5 täglich (monatlich also zwischen € 165 und € 170,5), pro Kind 121 Euro/Monat. Zuzüglich erhalten sie Bekleidungsgeld und Schulgeld wie oben angeführt.

c) Bei Privatunterbringung, bedingt Erlaubnis der Landesregierung, erhalten AsylwerberInnen, wenn sie keine eigenen Mittel haben, pro Erwachsenem 200 Euro/Monat, pro
Kind 90 Euro/Monat. Als Mietzuschuss bekommen Einzelpersonen bis zu 120 Euro/Monat, Familien bis zu 240 Euro/Monat. Voraussetzung ist ein gültiger, vergebührter Mietvertrag. Zuzüglich erhalten sie Bekleidungsgeld und Schulgeld.

Alle AsylwerberInnen sind krankenversichert, wobei ihnen nur die notwendigsten Leistungen bezahlt werden.

Warum sieht man fast nur Männer als Asylwerber?

Aus Kriegsgebieten sowie weit entfernten Ländern kommen derzeit vor allem Männer zu uns. Sie flüchten deswegen oft allein nach Europa, weil zum einen die Flucht sehr gefährlich ist und zum anderen die Kosten für die Schlepper sehr hoch sind. Es kommt offenbar auch nicht selten vor, dass Frauen auf der Flucht entführt werden. Viele (vor allem junge) Männer sind außerdem in Syrien stark gefährdet, von einer Miliz oder Terrorgruppe vereinnahmt zu werden.
In den meisten Fällen befindet sich die Familie auch nicht mehr im Herkunftsland, sondern bereits in einem angrenzenden Staat.

Dürfen AsylwerberInnen arbeiten?

Nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dürften AsylwerberInnen zwar theoretisch nach drei Monaten arbeiten, in der Praxis ist allerdings der reguläre Arbeitsmarktzugang verschlossen. Abgesehen von Saisonarbeit sowie einer eingeschränkten Möglichkeit zur Selbständigkeit können AsylwerberInnen nur gemeinnützige Arbeitenannehmen. Dazu zählen zum Beispiel die Instandhaltung öffentlicher Gebäude oder die Pflege von Grünanlagen (Remunerationstätigkeit). Demnach dürfen AsylwerberInnen, wenn sie damit einverstanden sind, zu Hilfstätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Ein Verdienst über einem Freibetrag von € 110 pro Monat führt jedoch zu einer Kürzung oder Einstellung der Grundversorgungsleistungen. Ein uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang besteht erst nach positivem Abschluss des Asylverfahrens. Minderjährige Asylsuchende dürfen seit kurzem (mit gewissen Einschränkungen) eine Lehrausbildung absolvieren.

Was sind MigrantInnen?

Mit MigrantInnen werden häufig Menschen bezeichnet, denen im Unterschied zu Flüchtlingen im Herkunftsland keine Verfolgung droht und die ihre Heimat freiwillig, z.B. zu Arbeits- oder Ausbildungszwecken oder aus familiären Gründen verlassen haben. Im Unterschied zu Flüchtlingen kann Österreich in Bezug auf MigrantInnen weitgehend autonom entscheiden, welche und wie viele MigrantInnen es aufnehmen will. 

Wasistder Unterschied zwischen Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migranten? (Quelle: UNHCR.AT)

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden Menschen, die nach Österreich kommen, oft ohne Unterscheidung als Ausländer, Asylanten, Migranten, Flüchtlinge, Asylwerber, Zuwanderer usw. bezeichnet. Aber nur von der richtigen Bezeichnung lässt sich ablesen, ob Menschen vor Verfolgung oder Krieg geflüchtet oder ob sie aus anderen persönlichen Gründen nach Österreich gekommen sind.

Flüchtlinge müssen ihre Heimat verlassen, weil ihnen in ihrem Herkunftsland Gefahr droht. Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden, sind während dieser Zeit Asylsuchende bzw. werden sie gleichbedeutend auch Asylwerber genannt. Wenn im Asylverfahren festgestellt wurde, dass im Herkunftsland tatsächlich Verfolgung droht, werden Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt und dürfen in Österreich bleiben.

Der wesentliche Unterschied von Flüchtlingen und Migranten besteht darin, dass Migranten in ihrem Herkunftsland keine Verfolgung droht und sie jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren können. Sie kommen in den meisten Fällen, um ihre persönlichen Lebensbedingungen zu verbessern, um zu arbeiten oder aus familiären Gründen. Manche Migranten verlassen ihre Heimat aber auch aufgrund extremer Armut und Not – diese Menschen sind aber nach den Gesetzen grundsätzlich keine Flüchtlinge.

Aktuell stammt die größte Gruppe der Migranten in Österreich aus dem europäischen Raum und hier vor allem aus Deutschland.

Während Österreich und andere Länder durch internationale Abkommen verpflichtet sind, Flüchtlingen Schutz vor Verfolgung zu garantieren, können sie frei entscheiden, ob und wie viele Migranten aufgenommen werden sollen.

Was ist subsidiärer Schutz?

Kommen die Behörden im Rahmen eines Asylverfahrens zum Schluss, dass keine Gründe für die Asylgewährung vorliegen (s. „Was sind Flüchtlinge und was Asylberechtigte?“), muss bei drohender Verletzung des Folterverbots bzw. des Verbotes unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder des Rechts auf Leben (nach Art 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) oder einer ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben in Konfliktsituationen (z.B. bei Bürgerkriegen) der subsidiäre Schutz gewährt werden. Im Unterschied zum Asylstatus wird der subsidiäre Schutz befristet erteilt; zunächst für ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für jeweils zwei Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit muss beim BFA jeweils die Verlängerung beantragt werden. 

Was ist das Non-Refoulement-Prinzip?

Dieses völkerrechtliche Prinzip verbietet die Abschiebung von Personen in Staaten, in denen unmenschliche Behandlung oder Folter droht und die Zurückweisung von Flüchtlingen in Länder, in denen sie verfolgt werden. 

Was ist „Bleiberecht“?

Unter „Bleiberecht“ werden meist Aufenthaltstitel verstanden, die wegen einer sonst drohenden Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) erteilt werden. Konkret geht es um die sog. „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ nach dem Asylgesetz, die z.B. für schon länger in Österreich aufhältige, sehr gut integrierte Personen oder Personen mit Familie in Österreich erteilt werden können. 

Dürfen Asylsuchende ihre Familie nachholen?

Grundsätzlich ist erst nach Zuerkennung von Asyl (sofort) oder subsidiärem Schutz (nach der ersten Verlängerung) eine Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz möglich. Dabei können im Wesentlichen nur minderjährige Kinder bzw. die Eltern minderjähriger Kinder und EhegattInnen unter bestimmten weiteren Bedingungen nachgeholt werden.

Während laufendem Asylverfahren und wenn bestimmte Familienmitglieder in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten (plus Norwegen, Island und die Schweiz) Asylanträge gestellt haben, besteht nach der Dublin-Verordnung („Was ist die Dublin-Verordnung?“) theoretisch Möglichkeit, dass die Asylverfahren der Familienmitglieder im selben Staat geführt werden.

Was ist die Dublin-Verordnung?

Die Dublin-Verordnung ist eine EU-Regelung, wonach Asylverfahren grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat (plus Norwegen, Island und die Schweiz) zu führen sind, in dem Asylsuchende zum ersten Mal die EU betreten (oder – wenn es sich um unbegleitete minderjährige Asylsuchende handelt – in dem Asyl beantragt wurde, s. „Was sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende?“).

Was sind sichere Drittstaaten und was sind sichere Herkunftsstaaten?

Von Drittstaatsicherheit wird gesprochen, wenn Asylsuchende in einem anderen Staat als Österreich (außer den EU-Mitgliedstaaten plus Norwegen, Island und die Schweiz; für diese gilt die Dublin-Verordnung), Schutz vor Verfolgung finden können; d.h. in diesem Staat sind sie nicht von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bedroht  und steht ihnen ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offen bzw. wurde ein solches Verfahren bereits abgeschlossen. In diesem Fall kann Österreich über den Asylantrag negativ entscheiden und die betreffende Person in diesen Drittstaat zurückschicken. Ob ein Staat ein sicherer Drittstaat ist, ist im Einzelfall in Bezug auf den/die individuelle AsylwerberIn zu prüfen. 

Sichere Herkunftsstaaten sind alle EU-Mitgliedstaaten, plus Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien. Diese Liste kann gesetzlich erweitert werden. Ist ein/e Asylsuchende Staatsangehörige/r einer dieser Staaten, kann das BFA entscheiden, dass er/sie im Fall einer negativen Entscheidung keinen Abschiebeschutz hat, d.h. eine Abschiebung wäre möglich während er/sie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde wartet. In diesm Fall verlieren AsylwerberInnen auch den Anspruch auf Grundversorgung. Medizinische Versorgung und ein würdiger Lebensstandard müssten trotzdem gewährleistet werden.

Was sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende?

Als unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden Kinder - also nach der UN-Kinderrechtskonvention alle unter 18-Jährigen - bezeichnet, die ohne Eltern oder andere Angehörige nach Österreich flüchten und einen Asylantrag stellen. 2014 stellten ca. 2.260 unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag in Österreich. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende haben Anspruch auf besondere Betreuung im Rahmen der Grundversorgung. Im ersten Teil des Asylverfahrens werden sie in der Regel in Traiskirchen (oder anderen Bundesbetreuungsstellen) untergebracht und (derzeit) von den RechtsberaterInnen des „Verein Menschenrechte Österreich“ oder der „ARGE Rechtsberatung“ im Asylverfahren gesetzlich vertreten, im zweiten Teil des Asylverfahrens und mit der Zuteilung in die Grundversorgung eines Bundeslandes werden sie in der Regel in speziellen Einrichtungen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende untergebracht und betreut und von der Kinder- und Jugendhilfe des Ortes, in dem sie untergebracht werden gesetzlich vertreten.



Welche Rechte und Pflichten haben Flüchtlinge? (Quelle: UNHCR)

Ein Flüchtling hat das Recht auf Sicherheit in einem anderen Land. Völkerrechtlicher Schutz geht jedoch über die physische Sicherheit hinaus. Flüchtlinge sollten die gleichen Rechte und Hilfsleistungen erhalten wie sie auch andere Ausländer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Land aufhalten, zugesprochen bekommen. Dazu zählen zum Beispiel grundlegende Bürgerrechte wie Meinungsfreiheit, Bewegungs-

freiheit und Schutz vor Folter und erniedrigender Behandlung. Aber auch wirtschaftliche und soziale Rechte wie Zugang zu medizinischer Versorgung, zur Schulbildung und zum Arbeitsmarkt sollen für Flüchtlinge gewährleistet sein.

Flüchtlinge haben aber auch Pflichten und müssen die Gesetze und Bestimmungen des Asyllandes respektieren

Welche Länder nehmen die meisten Flüchtlinge auf?

Türkei: 1,59 Mio Flüchtlinge Iran: 982.000 Flüchtlinge

Pakistan: 1,51 Mio Flüchtlinge Äthiopien: 659.500 Flüchtlinge
Libanon: 1,15 Mio Flüchtlinge Jordanien: 654.100 Flüchtlinge
Offizielle Zahlen der registrierten Flüchtlinge: Stand Dezember 2014* *UNHCR (2015) Global Trends 2014 Syrien-Krieg



Mythen und Fakten zum Thema Asyl

Sie haben aber offenbar Geld, um sich Markenkleidung zu kaufen…
Markenkleidung stammt fast immer aus Kleiderspenden – dankenswerter Weise erhalten wir sehr gut erhaltene Kleidungsstücke von SpenderInnen. Gerade junge AsylwerberInnen erhoffen sich durch das Tragen von Markenkleidung, von gleichaltrigen Einheimischen mehr akzeptiert zu werden. 

Man hört immer wieder, dass die Caritas für AsylwerberInnen teure Handys bezahlt!
Als Caritas bezahlen wir keinesfalls Handys für Asylwerber und geben dafür auch keine Gutscheine aus. Sie erhalten von uns nur die Leistungen aus der Grundversorgung (finanziert durch die öffentliche Hand) ausbezahlt – siehe oben. Auch Gesprächsgebühren werden nicht von der Caritas bezahlt.

80 Prozent der AsylwerberInnen sind Wirtschaftsflüchtlinge
Die meisten Menschen, die in Österreich derzeit einen Asylantrag stellen, kommen aus Syrien, Afghanistan und dem Irak. Die „Annerkennungsquote“ ist bei diesen Ländern sehr hoch – das bedeutet, dass die Menschen bei uns Asyl erhalten, weil sie aus Ihrer Heimat vor Krieg und/oder Terror flüchten. Im vergangenen Jahr wurden in Österreich 39% der Asylanträge positiv entschieden. 

AsylwerberInnen wollen sich nicht integrieren und auch nicht Deutsch lernen!
Auf Seite der AsylwerberInnen ist die Motivation meist sehr hoch, die sprachliche Hürde zu überwinden, um sich schneller integrieren zu können. Von der Caritas und anderen Organisationen werden kostenlose Deutschkurse – oft auch unter Mithilfe von Ehrenamtlichen – angeboten, allerdings sind diese in der Regel stark überlaufen. Kostenpflichtige Angebote können AsylwerberInnen nicht in Anspruch nehmen. Generell ist Integration natürlich ein Prozess, der nicht nur von einer Seite ausgehen kann, sondern auch die Bereitschaft des „Gegenübers“ und gegenseitiges Aufeinander-Zugehen erfordert. In den  Flüchtlingshäusern der Caritas gibt es viele Beispiele, wie ein gutes Miteinander gelingen kann. 

AsylwerberInnen sind alle kriminell!
Die Zahlen rund um die Kriminalität in Österreich werden in zwei verschiedenen Statistiken erfasst: in der polizeilichen und der gerichtlichen Kriminalstatistik. Wie viele Flüchtlinge und Asylsuchende in Österreich verurteilt wurden und damit kriminell sind, geht aber aus keiner der beiden Statistiken hervor. Sie sind nicht bereit, dies durch Straftaten zu gefährden. Und natürlich gelten für Asylsuchende und Flüchtlinge dieselben Gesetze wie für alle anderen auch. Wenn jemand – ganz gleich ob Asylsuchender, Tourist oder österreichischer Staatsbürger – eine kriminelle Tat begeht, wird er nach den österreichischen Gesetzen bestraft. 

Wie kann ich mithelfen?

Geldspenden

Sachspenden

Ab sofort können wir wieder Sachspenden für unsere Quartiere für AsylwerberInnen annehmen. Wir freuen uns über gut erhaltene und gereinigte Waren - insbesondere Winterkleidung, Geschirr, Besteck, Gläser, Handtücher, Bettwäsche. Bei größeren Waren bzw. Mengen bitten wir Sie um telefonische Vorabklärung unter der Telefonnummer 0732/7610 - 2758. (von Montag - Donnerstag 8.00 - 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 17.00 Uhr)

Freiwillige Mitarbeit

Unterbringung und Quartiere

Quartiere der Sozialorganisationen haben ab einer bestimmten Größe ein Büro vor Ort, wo zu den Bürozeiten MitarbeiterInnen anwesend sind, die sich um die Belange der BewohnerInnen kümmern. Das umfasst einerseits die Unterstützung im Alltag und bei Terminvereinbarungen, andererseits die soziale Beratung und Vermittlung von Rechtsberatung sowie die Organisation von Deutschkursen. Die MitarbeiterInnen stehen hier auch als Ansprechpartner für die Bevölkerung zur Verfügung.
In einer privat betriebenen Unterkunft ist in erster Linie der Betreiber selbst Ansprechperson, sowohl für die AsylwerberInnen als auch für die Menschen im Ort. Die Caritas oder die Volkshilfe sind nur für die Mobile Soziale Betreuung zuständig. Diese mobile Betreuung erfolgt allerdings nur in einem sehr geringen Ausmaß, da der Personalschlüssel 1:170 beträgt. Sie umfasst die Ausgabe der Leistungen aus der Grundversorgung der öffentlichen Hand sowie die Unterstützung in verschiedenen Belangen des Alltags, der Kommunikation mit Behörden bis hin zur Hilfestellung in Krisensituationen. Weiters werden rechtliche Beratung vermittelt sowie nach Möglichkeit Deutschkurse organisiert.

Asylverfahren

Das Asylverfahren ist ein zweistufiges Verwaltungsverfahren (erste Instanz: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA, zweite Instanz Bundesverwaltungsgericht – BVwG), für das keine Rechtsanwaltspflicht besteht.

Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nur im Inland bei jeder Polizeibehörde gestellt werden. Der Antragsteller wird zunächst über Zeit, Ort, Umstände der Antragstellung und den Fluchtweg erstbefragt. Diese Informationen werden dann dem BFA vorgelegt, wo geprüft wird, ob ein anderer Staat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist (Stichwort „Dublinverfahren“).
Entscheidet das BFA, dass Österreich für die inhaltliche Prüfung zuständig ist, so wird der Antragsteller einem sog. Verteilerquartier zugewiesen, von wo er schließlich einem GVS-Quartier eines Bundeslandes zugeteilt wird. Dort kann er grundsätzlich bis zum Abschluss des inhaltlichen Verfahrens bleiben.
Das BFA führt schließlich eine Einvernahme über die Fluchtgründe durch und erlässt einen Bescheid, wogegen innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Beschwerde erhoben werden kann. Dabei wird dem Antragsteller amtswegig ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter, meist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes kann als außerordentliches Rechtsmittel Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. In beiden Fällen besteht Anwaltspflicht.

Was prüft das BFA bzw. das BvWG?

  1. Asyl: Die Flüchtlingseigenschaft liegt vor, wenn Antragsteller aus Gründen der Rasse, Religion, Ethnie oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden.

  2. Subsidiärer Schutz: wenn keine Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, aber dem Antragsteller in seinem Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde bzw. er aus einem Bürgerkriegsgebiet stammt.

  3. Wenn weder 1 noch 2 vorliegen, dann wird geprüft, ob die Person Opfer von Menschenhandel ist oder ob eine Abschiebung in unzulässiger Weise das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde (Stichwort „Bleiberecht“ – nach der Judikatur grundsätzlich erst nach 5 Jahren Aufenthalt erheblich)


Die Sozialorganisationen beschäftigen JuristInnen, die auf dieses Verfahren spezialisiert sind. Aufgrund der Komplexität der Verfahren ist es für Laien jedenfalls ratsam, sich bei den RechtsberaterInnen der Organisationen zu erkundigen, bevor Schritte gesetzt werden.

Woher kommen die AsylwerberInnen?

Die meisten Asylsuchenden in den Unterkünften der Caritas kommen derzeit aus Syrien, Afghanistan und der Russischen Föderation. Die Menschen kommen immer aus verschiedensten sozialen Schichten, der Bildungsstand und die beruflichen Qualifikationen sind ebenfalls sehr unterschiedlich. Aus Kriegsgebieten sowie weit entfernten Ländern kommen derzeit vor allem Männer zu uns. Sie flüchten deswegen oft allein nach Europa, weil zum einen die Flucht sehr gefährlich ist und zum anderen die Kosten für die Schlepper sehr hoch sind. Es kommt offenbar auch nicht selten vor, dass Frauen auf der Flucht entführt werden. Viele (vor allem junge) Männer sind außerdem in Syrien stark gefährdet, von einer Miliz oder Terrorgruppe vereinnahmt zu werden.

In den meisten Fällen befindet sich die Familie auch nicht mehr im Herkunftsland, sondern bereits in einem angrenzenden Staat. Deshalb nehmen zuerst die Männer die Gefahren der Flucht auf sich, in der Hoffnung, bald Asyl in einem europäischen Land zu erhalten und dann die Familie nachholen zu können.

Wie kann man sich am besten engagieren?

Deutsch lernen/üben:Deutschkurse für Asylsuchende sind rar, da es aus der Grundversorgung dafür kaum Mittel gibt. Gesucht werden aber nicht nur Menschen, die Deutschkurse abhalten, sondern auch Menschen, die sich einfach mit den Asylsuchenden unterhalten. So kann die neue Sprache gleich angewendet und geübt werden, denn ein Kurs allein reicht erfahrungsgemäß nicht aus.
Unterstützung der Kinder bei Hausaufgaben, Lernhilfe:Viele Eltern können ihre Kinder nicht in schulischen Angelegenheiten unterstützen, da sie oft selbst noch zu wenig Deutschkenntnisse haben.
Österreich und seine BewohnerInnen kennenlernen:Manche Asylsuchende haben noch Probleme, sich in Österreich zurecht zu finden, einerseits geographisch und geschichtlich, andererseits was unsere kulturellen Gepflogenheiten betrifft. Daher ist der Kontakt mit ÖsterreicherInnen für Asylsuchende wichtig und kann vielfältig gefördert werden, z.B. durch Einbeziehen in das örtliche Vereinsleben, Gemeindeveranstaltungen usw.
Freizeitgestaltung:Da Asylsuchende de facto kaum Zugang zum Arbeitsmarkt haben, sind die Tage oft sehr lang. Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Konzerte und Feste sind willkommene Abwechslungen und fördern die Integration.
Begleitung zu Behörden/Gesundheitseinrichtungen:Die Betreuungsarbeit der MitarbeiterInnen im Asylbereich lässt meist keine Zeit für Begleitungen. In einigen Fällen – besonders wenn jemand noch ganz neu in Österreich ist – kann es hilfreich sein, wenn Asylsuchende zu Terminen begleitet werden

Wichtiger Hinweis zum Schluss

Asylsuchende Menschen sind nicht automatisch hilfsbedürftig. Diese Menschen haben es geschafft, aus einer verzweifelten Situation zu entkommen und haben daher auch starke eigene Ressourcen. Die Förderung der Selbständigkeit ist in der professionellen Betreuungsarbeit ein hohes Ziel. Bitte vergessen Sie auch als freiwillig Engagierte nicht, dass Unterstützung nicht heißt, den Menschen alles abzunehmen. Wenn das Asylverfahren positiv endet und die Menschen in Österreich bleiben dürfen, ist es wichtig, dass sie auf eigenen Füßen stehen können und fit für ein Leben ohne ständige Begleitung sind!



Wörterverzeichnis - die häufigsten Wörter samt Erklärungen

Die Abschiebungist eine von den Behörden erzwungene Ausreise von Menschen, z.B. wenn in Österreich ein Aufenthaltsverbot vorliegt oder der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden ist. Sie wird meistens dann durchgeführt, wenn die betroffene Person nicht freiwillig zeitgerecht ausgereist ist.


Der Asylantrag ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu bekommen. Der Asylantrag kann nur direkt in Österreich gestellt werden und zwar in einem der Aufnahmequartiere des Bundes oder bei der Polizei.


Im Asylverfahren wird entschieden, ob jemand, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, Asyl bekommt und damit als anerkannter Flüchtling in Österreich bleiben darf. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob Österreich überhaupt für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Ist das der Fall, wird im inhaltlichen Verfahren festgestellt, ob der Antragsteller Schutz vor Verfolgung braucht.


Asylsuchende (Asylwerber) sind Personen, die in einem fremden Land um Asyl – also um Aufnahme und Schutz vor Verfolgung – ansuchen und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.


Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ist eine Behörde, die dem Innenministerium unterstellt ist und unter anderem für das Asylverfahren in erster Instanz zuständig ist. In diesem Zusammenhang prüft das BFA, welcher Staat der EU für das Asylverfahren verantwortlich ist, ob es sich um einen zulässigen Asylantrag handelt, ob Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

vorliegen oder eine andere Schutzform gewährt werden muss. Darüber hinaus entscheidet die Behörde auch über den humanitären Aufenthalt. Bis Ende 2013 war das ehemalige Bundesasylamtfür erstinstanzliche Entscheidungen zuständig.


Das Bundesverwaltungsgericht ist als zweite Instanz des Asylverfahrens unter anderem für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zuständig. Bis Ende 2013 war der ehemalige Asylgerichtshof für zweitinstanzliche Entscheidungen zuständig.


Die Dublin-Verordnung legt fest, welches EU-Land (sowie Norwegen, Island und die Schweiz) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Asylverfahren nur in einem EU-Land durchgeführt wird. In der Regel ist jenes Land für das Verfahren zuständig, in dem der Asylsuchende das erste Mal einen Asylantrag gestellt hat oder in dem er

nachweislich „EU-Boden“ betreten hat.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist eine Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, die sich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen bezieht. Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.


Mit Familienzusammenführung ist das Nachholen von ausländischen Ehepartnern, minderjährigen Kindern oder Eltern von minderjährigen Kindern nach Österreich gemeint. Im Asylbereich ist eine Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlingesowie subsidiär Schutzberechtigte (nach einer Frist von einem Jahr) möglich.


Flüchtlingesind nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Menschen, die sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben und den Schutz ihres Landes nicht in Anspruch nehmen oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren können. Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist das wichtigste völkerrechtliche Dokument für den Schutz von Flüchtlingen. Sie legt klar fest, wer als Flüchtling anerkannt wird und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Rund 150 Staaten haben die GFK unterschrieben, darunter auch Österreich.


Die Grundversorgungumfasst grundlegende Leistungen vor allem für hilfsbedürftige Asylsuchende im laufenden Asylverfahren. Über den humanitären Aufenthalt (Bleiberecht) entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dieser wird in der Regel Personen gewährt, die schon jahrelang legal in Österreich sind, sich hier

ein Leben aufgebaut oder enge Familienmitglieder im Land haben und besonders gut integriert sind.


Als „Illegale“ werden Menschen bezeichnet, die sich in einem Land aufhalten, obwohl sie keine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Asylsuchende erhalten für die Dauer ihres Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigung und sind legal in Österreich.


Migranten (auch manchmal Wirtschaftsmigranten oder Wirtschaftsflüchtlinge genannt) sind Personen, die ihre Heimat freiwillig verlassen, um ihre persönlichen Lebensbedingungen zu verbessern. Im Gegensatz zu Flüchtlingen werden Migranten nicht verfolgt und können wieder in ihr Heimatland zurückkehren.


Der „Non-Refoulement“-Grundsatz in der Genfer Flüchtlingskonvention besagt, dass ein Flüchtling nicht in ein Land zurückgewiesen werden darf, in dem er Verfolgung befürchten muss. Durch den „Non-Refoulement“-Grundsatz in weiteren menschenrechtlichen Verträgen, wie z. B. in der Europäischen Menschenrechtskonvention, werden auch alle anderen Personengruppen vor

einer Abschiebung in ein Land geschützt, wo ihnen unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde.


Resettlement bezeichnet die dauerhafte Neuansiedlung besonders verletzlicher Flüchtlinge in einem zur Aufnahme bereiten Drittstaat, der ihnen vollen Flüchtlingsschutz gewährt und ihnen die Möglichkeit bietet, sich im Land dauerhaft zu integrieren.


Schleppersind Personen, die wissentlich und meistens für Geld Menschen ohne gültige Reisedokumente bei der Ein- oder Durchreise in andere Länder helfen, weil sie diese nicht auf legalem Weg überqueren dürfen oder können. Dafür, dass diese Schlepper Menschen über die Grenzen schmuggeln, bezahlen die meisten viel Geld und nicht wenige auch mit ihrem Leben.


Schubhaft ist die Inhaftierung von Menschen mit dem Zweck, ihre Ausreise aus Österreich sicherzustellen. Es ist eine Sicherungshaft und keine Strafhaft. Insgesamt können Betroffene bis zu zehn Monate in Schubhaft genommen werden.


Subsidiärer Schutz wird Menschen gewährt, die aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, jedoch nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen, deren Leben oder Sicherheit aber zum Beispiel durch Krieg, Unruhen oder Folter in ihrem Heimatland gefährdet ist. Dieser Status muss alle ein bzw. zwei Jahre verlängert werden.


Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge(UMF) werden Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) bezeichnet, die ohne Eltern oder andere obsorgeberechtigte Erwachsene nach Österreich flüchten mussten.


Beim Verfassungsgerichtshof kann in bestimmten Fällen eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhoben werden. Dies ist vor allem dann möglich, wenn in der Verfassung festgeschriebenes Recht durch die Entscheidung verletzt wird, wie das Recht auf Familienleben oder das Recht auf Gleichbehandlung.


Der Verwaltungsgerichtshof ist für Beschwerden (Revisionen) gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuständig, wenn es z.B. um bestimmte rechtliche Fragen des Asylgesetzes geht, für die es noch keine oder widersprüchliche gerichtliche Entscheidungen gibt.